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BGH, 14.07.1993 - X ZB 8/92 |
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- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Rückerstattung der für eine Teilanmeldung gezahlten Anmeldegebühren und Prüfungsantragsgebühren - Anmeldegebühren im Patentrecht - Beschränkte Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Prozesskosten im Patentrecht - Teilung einer Stammanmeldung im Patentrecht - ...
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- BGH, 10.07.1986 - X ZB 29/84
"Kraftfahrzeuggetriebe"; Einverständliche Trennung einer Patentanmeldung
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 8/92
Die abgetrennte Anmeldung fällt in die Stammanmeldung zurück (vgl. Sen.Beschl., BGHZ 98, 196 [BGH 10.07.1986 - X ZB 29/84] = GRUR 1986, 877, 879 - Kraftfahrzeuggetriebe).Die genannten Grundsätze entsprechen auch den Regeln, die der beschließende Senat zu der einverständlichen Trennung eines Teils aus einer Stammanmeldung wegen Uneinheitlichkeit (Ausscheidung) entwickelt hat (BGHZ 98, 196 [BGH 10.07.1986 - X ZB 29/84] - Kraftfahrzeuggetriebe).
- BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84
"Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 8/92
Für die Statthaftigkeit ist vielmehr maßgebend der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGHZ 97, 9, 10 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter).Die Rechtsbeschwerde des Anmelders betrifft daher nicht ein Verfahren, bei dem entsprechend den §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO der zivilprozessuale Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Prozeßkosten eingreifen könnte (dazu vgl. BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter; Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher), also ein Verfahren, das sich gegen Entscheidungen richtet etwa über die Wertfestsetzung, die Kostentragung, über deren Betrag oder Beitreibung oder über die Festsetzung von Patentanwaltskosten, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt.
- BGH, 13.10.1987 - X ZB 29/86
"Wärmeaustauscher"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren zur …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 8/92
Die Rechtsbeschwerde des Anmelders betrifft daher nicht ein Verfahren, bei dem entsprechend den §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO der zivilprozessuale Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Prozeßkosten eingreifen könnte (dazu vgl. BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter; Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher), also ein Verfahren, das sich gegen Entscheidungen richtet etwa über die Wertfestsetzung, die Kostentragung, über deren Betrag oder Beitreibung oder über die Festsetzung von Patentanwaltskosten, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt. - BGH, 13.05.1971 - X ZB 24/70
Anforderungen an die erfinderische Leistung bei der Anmeldung einer technischen …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 8/92
Danach sind gezahlte Gebühren zu erstatten, wenn es an einem gebührenpflichtigen Gegenstand fehlt, die Zahlung also ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 13.05.1971 - X ZB 24/70, BlPMZ 1971, 317, 319 - Dipolantenne;… Benkard, aaO, Vor § 17 PatG Rdn. 25;… Schulte, Patentgesetz, 4. Aufl., Vor § 17 Rdn. 19).